Unsere AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Firma Ascutec Sales GmbH & Co. KG (nachfolgend Ascutec genannt)

1. Angebote der Ascutec sind freibleibend und unverbindlich. Zum Zustandekommen eines Vertrages bedarf es eines schriftlichen Auftrages des Kunden und einer schriftlichen Auftragsbestätigung von Ascutec. Allen Aufträgen liegen die in der schriftlichen Auftragsbestätigung Ascutec zugrunde gelegten Vereinbarungen und im Übrigen ausschließlich die Allgemeinen Verkaufsbedingungen Ascutec zu Grunde. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Der Kunde stimmt mit Erteilung des Auftrages der ausschließlichen Anwendung der Allgemeinen Verkaufsbedingungen Ascutec zu.

2. Alle Preise sind Nettopreise und zuzüglich etwaiger gesetzlich entstehender Steuern, Zölle usw.

3.1. Den Lieferungen und der Übertragung des Eigentums an der Ware durch Ascutec liegen die in der schriftlichen Auftragsbestätigung von Ascutec aufgeführten Incoterms zu Grunde. Derzeit gelten für die Lieferungen von Ascutec die Incoterms 2020.
3.2. Ascutec behält sich das Recht vor, die vom Kunden bestellten Waren in Teillieferungen zu liefern, soweit die schriftliche Auftragsbestätigung keine andere Vereinbarung enthalt. Jede Teillieferung stellt eine selbständige Teilerfüllung des Auftrages dar, die zahlungspflichtig ist.
3.3. Der Auftrag des Kunden ist erfüllt und der Kunde zur Abnahme der Ware verpflichtet, wenn Ascutec die bestellte Ware im Umfang der Auftragsbestätigung in einer Toleranzmarge von +/- 10 % der bestellten Menge hergestellt hat.

4.1. Etwaige in der Auftragsbestätigung angegebenen Versand- oder Lieferfristen sind unverbindlich, gleich ob ein bestimmtes Datum in der schriftlichen Auftragsbestätigung angegeben worden ist, ausgenommen, das Datum ist mit dem Zusatz „verbindlich“ gekennzeichnet.
4.2. Verzögerungen von Lieferungen oder Teillieferungen, die von Arbeitskämpfen oder Schwierigkeiten jeglicher Art, wie unzureichendes Arbeitskräfteangebot, Unfälle, Ausfälle von Maschinen oder Anlagen, Versagen der üblichen Bezugsquellen für Material, staatliche Kontrollen, Beschränkungen jeglicher Art (z.B. auch wegen Seuchen, Krankheiten) oder Ausfall von Transportmitteln, Krieg, bewaffneten Konflikt, Aufstand, Embargo, Blockade, Feuer, höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Ereignisse verursacht sind, die außerhalb des Einflussbereichs von Ascutec liegen, führen nicht zu einem Haftungseintritt bei Ascutec, insbesondere nicht für Verzögerungen der Lieferungen oder des Transports.

5.1. Ist in der schriftlichen Auftragsbestätigung von Ascutec bestätigt, dass die Preise die Kosten für den Transport der Ware von Ascutec zum Kunden oder einem anderen festgelegten Ort enthalten, behält sich Ascutec das Recht vor, Transportmittel und Transportweg für den von ihr zu zahlenden Transport zu bestimmen. Sollte der Kunde ein anderes Transportmittel fordern, so wird Ascutec dieses Transportmittel oder einen aufwändigeren Transportweg nur einsetzen, wenn der Kunde sich verpflichtet hat, alle damit verbundenen zusätzlichen Kosten zu tragen.
5.2. Ascutec wird Teillieferungen unter Ausnutzung der Ascutec zur Verfügung stehenden möglichen Transportmittel ausführen.

6.1. Es gelten die in der schriftlichen Auftragsbestätigung enthaltenen Zahlungsbedingungen.
6.2. Sollte der Käufer mit der Zahlung einer Teillieferung oder Lieferung in Verzug sein oder Zweifel von Ascutec an der Zahlungsfähigkeit des Kunden entstanden sein, kann Ascutec eine weitere Lieferung oder weitere Teillieferung ablehnen, es sei denn der Kunde bezahlt den offenen Gesamtbetrag gemäß schriftlicher Auftragsbestätigung von Ascutec im Voraus.
6.3. Das Recht Zahlungen zurückzuhalten, steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 6.4. Das Recht des Kunden mit Gegenansprüchen aus anderen Rechtsverhältnissen aufzurechnen, steht ihm nur insoweit zu, als sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

7. Sofern in der schriftlichen Auftragsbestätigung von Ascutec nichts anderes festgelegt ist, gewährt Ascutec keine Garantien, Zusicherungen oder Ähnliches zur Beschaffenheit der Ware. Ausgeschlossen sind auch eine etwaige Garantie/Gewährleistung der Marktgängigkeit und Eignung der Waren für einen bestimmten Zweck. Ascutec gewährleistet, dass die gelieferten Waren der in der schriftlichen Auftragsbestätigung aufgeführten Art entsprechen.

8. Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung haftet Ascutec unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
8.1. Für Teile der gelieferten Ware, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen, wird Ascutec ausschließlich Ersatz liefern. Die Feststellung von Mängeln ist Ascutec unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ersetzte Teile werden Eigentum von Ascutec. Zur Vornahme aller Ascutec notwendig erscheinenden Ersatzlieferungen hat der Kunde nach Verständigung mit Ascutec die angemessene Zeit (mindestens 90 Tage) und Gelegenheit zu geben. Andernfalls ist Ascutec von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
8.2. Der Kunde hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nur dann ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn Ascutec eine gesetzte angemessene Frist für die Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Eine angemessene Frist ist ein Zeitraum von 90 Tagen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Kunden lediglich ein Recht zur Minderung des Kaufpreises zu. Im Übrigen ist das Recht auf Minderung des Kaufpreises ausgeschlossen.
8.3. Ascutec trägt – soweit sich die Beanstandung des Kunden als berechtigt herausstellt – die zum Zwecke der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung von Ascutec eintritt. Soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass der Kunde die Ware nach Ablieferung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht hat, sind die hierdurch entstehenden Mehrkosten vom Kunden zu tragen.
8.4. Die Haftung von Ascutec – ist soweit gesetzlich zugelassen – ausgeschlossen bzw. auf das gesetzlich zulässige Mindestmaß, insbesondere in folgenden Fällen, beschränkt:

  • ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung der Ware durch Kunden
  • fehlerhafte oder nachlässige Behandlung der Ware durch Kunden
  • fehlende oder unvollständige Angaben des Kunden zum Verwendungszweck der Ware bei Auftragserteilung

8.5. Bessert der Kunde oder ein Dritter die Ware unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von Ascutec für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung von Ascutec vorgenommene Änderungen der gelieferten Ware.

9. Alle Ansprüche des Kunden – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten, soweit gesetzlich zulässig. Dies gilt auch für die Verjährung von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette des Kunden, z.B. gemäß § 445b Abs. 1 BGB. Eine Ablaufhemmung, wie gemäß § 445b Abs. 2 BGB, bleibt unberührt. Für Schadenersatzansprüche nach Ziffer 8. gelten die gesetzlichen Fristen (ausgenommen Garantiezusage).

10. Die Abtretung etwaiger Ansprüche des Kunden gegen Ascutec aus Vereinbarungen, über die eine schriftliche Auftragsbestätigung von Ascutec vorliegt, werden ausgeschlossen, es sei denn, Ascutec hat der Abtretung schriftlich zugestimmt.

11. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Ascutec und dem Kunden gilt ausschließlich das für Rechtsbeziehungen inländischer deutscher Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12. Der Gerichtsstand ist das für den Sitz von Ascutec zuständige Gericht. Ascutec ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden Klage zu erheben.

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